Einwilligung in die strafrechtliche Datenverarbeitung

Autoren:
Sascha Petzold
ARTIKEL erstellt am

23. Januar 2021

und zuletzt bearbeitet am
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Das Problem

Die routinierte und geschmeidige Verurteilungsindustrie lebt von Datenerhebungen aufgrund aufgedrängter oder unterstellter Einwilligung; wer kennt nicht die Berichte der Mandanten zu den Erklärungen der Polizei: »Dürfen wir reinkommen oder brauchen Sie einen Durchsuchungsbeschluss? Das wäre aber nur eine reine Formsache.«. Die Durchsuchung endet dann gerne mit dem Einverständnis, welches der Durchsuchungsbeamte - »Dein Freund und Helfer« - bereits für das Durchsuchungsopfer angekreuzt hat.

»Einwilligung« als Erlaubnistatbestand für Datenverarbeitung

Das Prinzip des Datenschutzrechtes wird gerne als »Verbot mit Erlaubnisvorbehalt« bezeichnet, auch wenn der Begriff nicht ohne Kritik blieb.1

»Einwilligung« auch als Erlaubnistatbestand für strafrechtliche Datenverarbeitung

Für Datenverarbeitung im Strafverfahren ist nicht die DS-GVO anzuwenden, sondern die JI-RL.2 Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO 3 und Art 1 Abs. 1 JI-RL4.

Ob im Anwendungsbereich der JI-RL eine Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung überhaupt zulässig sein kann, ist umstritten.5

Die Ji-RL regelt weder die Einwilligung, noch verbietet sie dies. Die Erwägungsgründe 356 und 377 sollen zeigen, dass die Einwilligung zwar weitgehend, aber nicht vollständig ausgeschlossen ist.8

Man scheint sich aber letztendlich gleichwohl einig zu sein, dass der nationale Gesetzgeber Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung erlassen darf. Aus den Erwägungsgründen 35 und 37 ergibt sich aber auch eindeutig, dass die Einwilligung in die strafrechtliche Datenverarbeitung als besonders problematisch angesehen wir. Sie kann also nur in (extremen) Ausnahmen greifen und die Frage der »Freiwilligkeit der Einwilligung« ist besonders kritisch zu hinterfragen.

Damit ist aber nur die Frage des »ob« der Einwilligung geklärt; offen bleibt die Frage des »wie« der Einwilligung.

  1. Pötters in Gola DS-GVO, 2. A.; Art. 5 Rn. 6.
  2. RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.
  3. Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO:
    (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
  4. Art 1 Abs. 1 JI-RL:
    (1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
  5. Heckmann/Paschke in Gola BDSG, 13. A., § 51 Rn. 1; Schwichtenberg in Kühling/Buchner, 2. A., § 51 BDSG Rn. 1; Stief, StV 2017, 470.
  6. Erw. 35 JI-RL:
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte nur dann als rechtmäßig gelten, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die eine zuständige Behörde im öffentlichen Interesse auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, ausführt. Diese Tätigkeiten sollten sich auf die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erstrecken. Bei der Wahrnehmung der ihnen als gesetzlich begründeter Institution übertragenen Aufgaben, Straftaten zu verhüten, zu ermitteln, aufzudecken und zu verfolgen, können die zuständigen Behörden natürliche Personen auffordern oder anweisen, ihren Anordnungen nachzukommen. In einem solchen Fall sollte die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 keine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden darstellen. Wird die betroffene Person aufgefordert, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, so hat sie keine echte Wahlfreiheit, weshalb ihre Reaktion nicht als freiwillig abgegebene Willensbekundung betrachtet werden kann. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, durch Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für die Zwecke dieser Richtlinie zustimmen kann, beispielsweise im Falle von DNA-Tests in strafrechtlichen Ermittlungen oder zur Überwachung ihres Aufenthaltsorts mittels elektronischer Fußfessel zur Strafvollstreckung.
  7. Erw. 37 JI-RL:
    Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“ in dieser Richtlinie nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Solche personen­ bezogenen Daten sollten nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung vorbehaltlich geeigneter Garantien für die durch Rechtsvorschriften festgelegten Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und in durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen erlaubt ist oder anderenfalls zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist oder aber sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Zu den geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person kann beispielsweise zählen, dass diese Daten nur in Verbindung mit anderen Daten über die betroffene natürliche Person erhoben werden dürfen, die erhobenen Daten hinreichend gesichert werden müssen, der Zugang der Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu den Daten strenger geregelt und die Übermittlung dieser Daten verboten wird. Die Verarbeitung solcher Daten sollte ebenfalls durch Rechtsvorschriften erlaubt sein, wenn die betroffene Person der Datenverarbeitung, die besonders stark in ihre Privatsphäre eingreift, ausdrücklich zugestimmt hat. Die Einwilligung der betroffenen Person allein sollte jedoch noch keine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung solch sensibler personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden liefern.
  8. Johannes/Weinhold, Das neue Datenschutzrecht bei Polizei und Justiz, 1. A., § 1 Rn. 154.