»Polizeihaft« ist je nach Bundesland teilweise zeitlich unbegrenzt und ohne anwaltliche Begleitung bzw. Überprüfung.
In Bayern ist nach derzeitigen Recht die »Präventivhaft« grundsätzlich unbeschränkt möglich. Die Polizei muss aber innerhalb der zeitlichen Grenzen des Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Haftanordnung einholen, die jeweils bis zu drei Monaten erfolgen bzw. verlängert werden kann.
Hierzu der DAV (durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht) in seiner Stellungnahme Nr.: 93/2020 vom Dezember 2020:
Freiheitsentziehungen auf der Grundlage des Polizeirechts stellen schwerwiegende Grundrechtseingriffe dar. Zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ist auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder eine Regelung aufzunehmen, die auch bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Polizeirechts anwaltlichen Beistand verbindlich vorgibt. Der ungehinderte und vertrauensvolle Umgang mit einem Anwalt ist im Polizeirecht von ebenso hoher Bedeutung wie im Strafrecht.
Siehe hierzu auch die PM 40/20 des DAV.