Neben den gesetzlichen Haftgründen gibt es mehr oder weniger unangezweifelt in der Praxis die sogenannten »Apokryphen Haftgründe«, also die paralegalen Haftgründe in der Strafverfolgungspraxis.
Dass es sich dabei um rechtswidrige Freiheitsberaubung handelt kann die zuständigen Staatsanwaltschaften und Ermittlungsrichter nicht von der Anwendung abhalten.
Vielmehr gibt es einem Handbuch für Staatsanwälte den sachdienlichen Hinweis:
Handbuch für den Staatsanwalt 1
Die Briefkontrolle ist bedeutsam als Quelle für die Gewinnung von Beweismitteln, aber auch von Erkenntnissen über die Person des Gefangenen. Sie kann auch für die Frage der Haftfortdauer oder von Lockerungen Bedeutung haben. Bei aller Lästigkeit (Schrift, Vielschreiber, Übersetzungen) sollte sie deshalb gründlich ausgeübt werden.
Dabei darf selbst nach dem strafjustizfreundlichen Kommentar zur StPO die Untersuchungshaft nicht zu anderen Zwecken mißbraucht werden.2