Das Problem

Die routinierte und geschmeidige Verurteilungsindustrie lebt von Datenerhebungen aufgrund aufgedrängter oder unterstellter Einwilligung; wer kennt nicht die Berichte der Mandanten zu den Erklärungen der Polizei: »Dürfen wir reinkommen oder brauchen Sie einen Durchsuchungsbeschluss? Das wäre aber nur eine reine Formsache.«. Die Durchsuchung endet dann gerne mit dem Einverständnis, welches der Durchsuchungsbeamte - »Dein Freund und Helfer« - bereits für das Durchsuchungsopfer angekreuzt hat.

»Einwilligung« als Erlaubnistatbestand für Datenverarbeitung

Das Prinzip des Datenschutzrechtes wird gerne als »Verbot mit Erlaubnisvorbehalt« bezeichnet, auch wenn der Begriff nicht ohne Kritik blieb.1

»Einwilligung« auch als Erlaubnistatbestand für strafrechtliche Datenverarbeitung

Für Datenverarbeitung im Strafverfahren ist nicht die DS-GVO anzuwenden, sondern die JI-RL.2 Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO 3 und Art 1 Abs. 1 JI-RL4.

Ob im Anwendungsbereich der JI-RL eine Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung überhaupt zulässig sein kann, ist umstritten.5

Die Ji-RL regelt weder die Einwilligung, noch verbietet sie dies. Die Erwägungsgründe 356 und 377 sollen zeigen, dass die Einwilligung zwar weitgehend, aber nicht vollständig ausgeschlossen ist.8

Man scheint sich aber letztendlich gleichwohl einig zu sein, dass der nationale Gesetzgeber Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung erlassen darf. Aus den Erwägungsgründen 35 und 37 ergibt sich aber auch eindeutig, dass die Einwilligung in die strafrechtliche Datenverarbeitung als besonders problematisch angesehen wir. Sie kann also nur in (extremen) Ausnahmen greifen und die Frage der »Freiwilligkeit der Einwilligung« ist besonders kritisch zu hinterfragen.

Damit ist aber nur die Frage des »ob« der Einwilligung geklärt; offen bleibt die Frage des »wie« der Einwilligung.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 2. März 2021, In der Rechtssache C-746 /18
Ein zu strafrechtlichen Zwecken dienender Zugang zu einem Verkehrs- oder Standortdatensatz elektronischer Kommunikationen, der es ermöglicht, genaue Schlüsse auf das Privatleben zu ziehen, darf nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gewährt werden
Leitsätze:
Der Gerichtshof (Große Kammer) hat für Recht erkannt: 
1.)      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten zu erlangen, die geeignet sind, Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zuzulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde; dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist. 
2.)      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten, dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten zu gewähren.  
Fundstellen:
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