Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege

Autoren:
Sascha Petzold
ARTIKEL erstellt am

16. Dezember 2020

und zuletzt bearbeitet am
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Die »Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege« ist eine Erfindung des Bundesverfassungsgerichts. Ziel scheint es zu sein, die Grundrechte der Bürger unter den Vorbehalt der »Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege« zu stellen.

Prof. Dr. Sommer1 stellte dazu fest:

„Die Beseitigung der ursprünglichen Zweckbestimmung einer rechtlichen Institution mit dem – zudem unbelegten – Hinweis auf ihre drohenden Funtionsuntüchtigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht sogar auf Kosten der Aushebelung von Grundrechten kultiviert.“

Später hatte Herr Landau (Richter am BVerfG a.D.) die Idee aufgegriffen und „wiederbelebt“.2 Interessant ist, dass die Möglichkeit, die »Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege« durch Bereitstellung ausreichend finanzieller Mittel statt Beschneidung der Grundrechte, scheinbar den Vorstellungshorizont der Protagonisten übersteigt.

Dass sich gerade Richter am Bundesverfassungsgericht als Gegner des Rechtsstaats outen, ist nicht nur befremdlich, sondern auch beschämend.

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem Ruhestand von Landau nunmehr auch die Idee der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ für immer das Zeitliche segnet.

Literatur

  • Dallmeyer: »Wiedergeburt der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege«, HRRS 2009, 429 ff.
  • Hassemer: »Die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ – ein neuer Rechtsbegriff?«, StV 1982, 275 ff.
  • Kudlich in MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 87 bis 89.
  • Landau: »Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege«, NStZ 2007, 121 ff.
  • Landau: »Strafrecht nach Lissabon«, NStZ 201, 537 ff.
  • Landau: »Strafrecht in seinen europäischen Bezügen – Gemeinsamkeiten, Diskrepanzen, Entscheidungen und Impulse«, NStZ 2013, 194 ff.
  • Limbach: »Die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege im Rechtsstaat«, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 1996, S. 42.
  • Riehle: »Funktionstüchtige  Strafrechtspflege contra strafprozessuale Garantien«, KJ 1980, 316 ff.
  • Sommer: »Das Märchen von der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege«, StraFo 2011, 441 ff.
  1. Sommer: »Das Märchen von der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege«, StraFo 2011, 441.
  2. Dallmeyer:  »Wiedergeburt der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege«, HRRS 2009, 429, 432.