Das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) wurde zum 18.01.2021 geändert. Jetzt soll das Wettbewerbsregister - im Volksmund meist »Korruptionsregister« gennant - im Laufe des Jahres 2021 beim Bundeskartellamt als Registerbehörde eingerichtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Wozu dient das Wettbewerbsregister
Das Wettbewerbsregister stellt Auftraggebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Damit können Auftraggeber künftig besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) prüfen.
Wann wird ein Unternehmen eingetragen
Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, insbesondere Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen. Voraussetzung für die Eintragung ist bei Kartellabsprachen der Erlass einer kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung, bei den übrigen Delikten das Vorliegen einer rechtskräftigen Sanktionsentscheidung (strafgerichtliche Verurteilung, Strafbefehl oder Bußgeldentscheidung). Teilweise muss die verhängte Sanktion zudem eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten. Die Mitteilung der Sanktionsentscheidungen erfolgt elektronisch durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.
Wann wird der Eintrag gelöscht
Die Frist zur Löschung einer Eintragung und der Fristbeginn sind abhängig von dem der Eintragung zu Grunde liegenden Fehlverhalten. Die Frist beträgt fünf Jahre für Delikte, die einen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, und drei Jahre für Delikte, die Gegenstand eines fakultativen Ausschlussgrunds sein können.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig, vgl. § 11 WRegG.
Datenschutz
Es ist nun Sache der Bundesländer, ihre eigenen Korruptions- und Wettbewerbsregister sowie entsprechende Rechtsgrundlagen abzuschaffen. Bisher hat das nur Schleswig-Holstein erledigt.
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