Die »Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege« ist eine Erfindung des Bundesverfassungsgerichts. Ziel scheint es zu sein, die Grundrechte der Bürger unter den Vorbehalt der »Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege« zu stellen.

Prof. Dr. Sommer1 stellte dazu fest:

„Die Beseitigung der ursprünglichen Zweckbestimmung einer rechtlichen Institution mit dem – zudem unbelegten – Hinweis auf ihre drohenden Funtionsuntüchtigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht sogar auf Kosten der Aushebelung von Grundrechten kultiviert.“

Später hatte Herr Landau (Richter am BVerfG a.D.) die Idee aufgegriffen und „wiederbelebt“.2 Interessant ist, dass die Möglichkeit, die »Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege« durch Bereitstellung ausreichend finanzieller Mittel statt Beschneidung der Grundrechte, scheinbar den Vorstellungshorizont der Protagonisten übersteigt.

Dass sich gerade Richter am Bundesverfassungsgericht als Gegner des Rechtsstaats outen, ist nicht nur befremdlich, sondern auch beschämend.

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem Ruhestand von Landau nunmehr auch die Idee der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ für immer das Zeitliche segnet.

Literatur